Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Widerruf

Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht jederzeit widerrufen, solange er noch  geschäftsfähig ist. Tritt aber Geschäftsunfähigkeit ein, so kann der Vollmachtgeber seine Vollmacht nicht mehr widerrufen.

Solange ein Vollmachtnehmer die Vollmachtsurkunde noch in den Händen hat, spricht die Rechtsscheinwirkung dafür, dass die Vollmacht noch wirksam und noch nicht widerrufen ist.

Zu beachten ist, dass die Vollmacht von den Erben nach dem Tod des Vollmachtgebers widerrufen werden kann. Ein solcher Widerruf durch die Erben kann vom Vollmachtgeber aber ausgeschlossen werden.
Eine Kündigung der Vollmacht durch die Erben aus wichtigem Grund ist aber trotzdem möglich. Dies kann nur dadurch verhindert werden, indem der Erbe, der die Vollmacht widerruf im Testament durch Auflagen sanktioniert wird.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Sonntag 20. Januar 2008 um 22:49 und abgelegt unter Aktuelles. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

Ein Kommentar über “Widerruf”

  1. Marlies Häsler schrieb:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Vater hat eine Vorsorgevollmacht einer dritten Person gegeben, die aber nicht zugleich Erbe nach ihm ist. Wann und wie kann ich eine solche Vollmacht als Erbe von meinem Vater widerrufen bzw. kündigen? Ich selbst habe die Vollmacht nicht gesehen und habe keine Kenntniss vom Datum dieser Vollmacht, weis aber, das eine existiert. Kann ich sie auch ohne Kenntniss des Datums widerrufen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Marlies Häsler

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