Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Rechtliche Grundlage

Die Vorsorgevollmacht ist gesetzlich noch nicht geregelt. Sie leitet sich aus § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ab, der besagt, dass kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss, soweit die Angelegenheit durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.
Wenn Sie in einer Vorsorgevollmacht einen Betreuer Ihres Vertrauens bestimmt haben, entfällt daher die Bestellung durch ein Vormundschaftsgericht.
Allerdings muss der in der Vorsorgevollmacht genannt Betreuer wichtige Entscheidungen wie die Einstellung der künstlichen Ernährung mit dem Vormundschaftsgericht absprechen – sie bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 BGB.

Es wird zwar von Experten auch vertreten, dass der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte immer im Sinne des Vollmachtgebers allein entscheiden kann. Da dies aber rechtlich nicht abgesichert ist, empfehle ich bei wichtigen Entscheidungen nach § 1904 das Vormundschaftsgericht einzubeziehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Vom Gesetzgeber wurde somit eine staatliche Kontrollfunktion in Form der Überprüfung durch das Vormundschaftsgericht eingefügt.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Sonntag 20. Januar 2008 um 22:29 und abgelegt unter . Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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