Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Form

Die Vorsorgevollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann grundsätzlich formfrei erteilt werden.
Für persönliche Angelegenheiten muss sie gemäß § 1906 Abs. 5 BGB schriftlich erteilt werden.
Im Hinblick auf die Rechtssicherheit empfiehlt es sich jedoch jede Art der Vorsorgevollmacht schriftlich abzufassen.

Die Vorsorgevollmacht muss nicht durch einen Zeugen unterzeichnet sein und bedarf grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung – das Gespräch mit dem Notar kann jedoch hilfreich sein und gibt der Vollmacht eine höhere Akzeptanz, vor allem bei der Vorlage gegenüber Banken und Behörden.

Wichtige Ausnahme:
Besitzen sie Immobilien und erstreckt sich die Vollmacht auch auf Rechtsgeschäfte um die Immobilien (Belastung, Veräußerung etc.), dann muss die Vollmacht zwingend notariell beurkundet werden.

Soll die Vorsorgevollmacht auch die Entscheidungsbefugnis für ärztliche Angelegenheiten und Unterbringung umfassen (§§ 1904 und 1906 BGB), muss sich dieses zweifelsfrei aus der Vollmachtsurkunde ergeben.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Sonntag 20. Januar 2008 um 22:41 und abgelegt unter Aktuelles. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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