Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Arten der Vorsorgevollmacht

Eine Vollmacht bevollmächtigt den Vollmachtnehmer im Namen des Vollmachtgebers für ihn bindende Entscheidungen zu treffen und rechtswirksame Erklärungen abzugeben.
Durch die so genannte Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht verhindert werden.

Die Vorsorgevollmacht kann verschiedene Bereiche des rechtsgeschäftlichen Lebens umfassen:

1. Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten

Der Vollmachtgeber kann selbst bestimmen, welchen Umfang die Vollmacht haben soll. Durch eine Generalvollmacht wird der Vollmachtnehmer berechtigt im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber für alle erdenklichen Situationen Erklärungen abzugeben.
Es empfiehlt sich die Vollmacht im Zweifel einzuschränken – z.B. Verfügungen über Immobilien auszuschließen.
Zum Inhalt im Einzelnen finden Sie mehr unter “Inhalt / Anleitung”

Auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vollmacht kann bestimmt werden. Die Vollmacht kann sofort wirksam werden oder auch erst nach dem Tode. Sie kann bis zum Tod gelten oder auch darüber hinaus.

2. Vollmacht über für persönliche Angelegenheiten und den gesundheitlichen Bereich
Eine Vollmacht in persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten kommt erst zum tragen, wenn der Vollmachtgeber seine persönlichen Wünsche nicht mehr selbst treffen kann, weil er die natürliche Einsichtsfähigkeit nicht mehr hat. Solange der Arzt den Patienten noch für einsichtsfähig und entscheidungsfähig hält, ist der persönlich geäußerte Wunsch und Wille des Patienten für den Arzt bindend. Erst wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit nicht mehr vorliegt bedarf der Arzt einer Einwilligung des Vollmachtnehmers.

Zum Inhalt im Einzelnen finden Sie mehr unter “Inhalt / Anleitung”

3. Doppelvollmacht
Zur Vermeidung von Missbrauch und zur Kontrolle des Vollmachtnehmers kann auch eine Doppelvollmacht erteilt werden. Hierin kann z.B. eine Aufgabenteilung bestimmt werden oder dass einzelne Rechtsgeschäfte nur gemeinsam erledigt werden dürfen.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Sonntag 20. Januar 2008 um 22:35 und abgelegt unter Aktuelles. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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