Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Anleitung / Inhalt

I. Anleitung zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht

Sehr wichtig ist, dass der von Ihnen Bevollmächtigte eine Person Ihres Vertrauens ist, da er danach für sie existenziell wichtige Entscheidungen treffen kann.

Für die Vorsorgevollmacht stelle ich Ihnen unter “Formular” ein Musterformular zur Verfügung. Sie sollten die dort aufgeführten Punkte jedoch nicht unbesehen übernehmen, sondern genau abwägen, welche Entscheidungen sie dem Bevollmächtigten übertragen wollen. Bitte sprechen Sie den Inhalt Ihrer Vorsorgevollmacht auch mit dem Bevollmächtigten und gegebenenfalls mit Ihrem Hausarzt ab.

Ihre Vorsorgevollmacht sollte den Bevollmächtigten möglichst umfangreich zu Handlungen nach außen bevollmächtigten – dies ist auch wichtig, um eine Betreuung gem. § 1896 BGB durch einen Dritten zu verhindern.
Im Innenverhältnis, d.h. zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten können Sie die Vollmacht wieder einschränken und dem Bevollmächtigten inhaltliche Weisungen erteilen, damit er in der Lage ist Entscheidungen nach Ihrem mutmaßlichem Willen zu treffen. Eine solche inhaltliche Bestimmung enthält eine Patientenverfügung, die immer im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht erstellt werden sollte.

II. Möglicher Inhalt einer Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht kann sich auf vermögensrechtlichen Angelegenheiten und persönlichen sowie gesundheitlichen Angelegenheiten erstrecken.

1. Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten einschließlich umfassender Gesundheitsfürsorge

Geregelt werden kann

a) die Einwilligung und Versagung von Heilbehandlungen (§1904 BGB)

Der Vollmachtgeber kann bestimmen, in welchem Umfang der Bevollmächtigte eine Entscheidungsbefugnis für ärztliche Maßnahmen haben soll.
Es kann daher auch ein umfassende Vollmacht für sämtliche ärztliche Entscheidungen erteilt werden.
Dazu gehört, dass die Ärzte verpflichtet werden den Bevollmächtigten über den Gesundheitszustand des Vollmachtgeber aufzuklären.

Entsprechend § 1904 BGB bedarf die Einwilligung in Untersuchungen oder Heilbehandlungen aber der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

b) Einwilligung in einen Behandlungsabbruch

Hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt, so reicht die Einwilligung des Vollmachtnehmers in einen Behandlungsabbruch aus. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist nicht mehr erforderlich.

Umstritten war bislang, ob der Bevollmächtigte in einen Behandlungsabbruch auch dann einwilligen kann, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, aber eine infauste Prognose vorliegt (keine positive Perspektive; keine Möglichkeit der Therapie).
Hierzu gab es verschiedene Urteile. Meiner Ansicht nach ist diese Frage aber nun durch die neuste Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17. März 2003 – XII ZB 2/03) geklärt.
Danach bedarf der Bevollmächtigte für die Einwilligung in einen Behandlungsabbruch der Einwilligung des Vormundschaftsgerichts.
Das Vormundschaftsgericht kann in seiner Entscheidung durch eine zusätzliche Patientenverfügung im Sinne des Vollmachtgebers beeinflusst werden. Das Vormundschaftsgericht ist nach dem oben genannten BGH Urteil an an Erklärungen in der Patientenverfügung gebunden.

c) Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB

Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigten auch die Entscheidung über eine Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt übertragen. Auch hier muss die Ermächtigung ausdrücklich aus der Vollmachtsurkunde hervorgehen.

d) Entscheidungen nach § 1906 Abs. 4 BGB

Dem Bevollmächtigten können auch Entscheidungen über freiheitsentziehende oder beschränkende Maßnahmen übertragen werden. Darunter fallen z.B. die Fixierung am Bett mittels Gurt oder das Anbringen von Bettgittern, aber auch die Verabreichung von Schlafmitteln oder Psychopharmaka, die den Vollmachtgeber daran hindern, sich frei zu bewegen.

2. Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten

Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht erteilen, die ihn berechtigt in allen erdenklichen Situationen Erklärungen im Namen und mit Wirkung für ihn abzugeben.
Es können aber auch einzelne vermögensrechtliche Verfügungen ausgeschlossen werden – z.B. Verfügungen über Grundstücke.

Formulierungsbeispiele finden Sie im angebotenen Musterformular unter Formular!

Dieser Beitrag wurde erstellt am Sonntag 20. Januar 2008 um 22:47 und abgelegt unter Aktuelles. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

Ein Kommentar über “Anleitung / Inhalt”

  1. Ralf H. schrieb:

    Eine sehr informative und neutrale Site! Was ich mir noch wünschen würde, wäre irgendeine Suchfunktion!? – Denn ich stelle jetzt sicher eine Frage, die schon X-mal beantwortet wurde, und zwar:
    Ist es von Bedeutung, wenn Namen, Anschrift u. Geb.Dat. des Vollmachtgebers von Hand geschrieben werden – und insbesondere bei Tremor zumutbar?

    Mit Dank und Gruß vom Hohenstaufen

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