Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Gesetzliche Grundlage ohne Vorsorgemaßnahmen

Ohne eigene Vorsorgemaßnahmen greifen die Regelungen des Gesetzes. Im Gesetzt ist es nicht vorgesehen, dass die behandelnden Ärzte den nahen Angehörigen Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten geben müssen. Erst recht nicht vorgesehen ist, dass nahe Angehörige notwendige Entscheidungen über die ärztliche Behandlung treffen können.
Bis jetzt ist dies – vor allem im Hinblick auf die Auskunft – von den Ärzten eher locker genommen worden. Vermehrt wissen die Ärzte aber um die rechtliche Situation und fordern für den Fall, dass der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers.

Auch Ehepartner müssen nicht automatisch Auskunft durch Ärzte erhalten und dürfen ohne Vorsorgemaßnahmen auch keine Entscheidungen über die ärztliche Behandlung ihres Ehepartners treffen.

Nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Das Vormundschaftsgericht wird daher bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Betreuer bestellen, der vermögensrechtliche Angelegenheiten regelt oder Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen erteilen kann.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird die Betreuung einem Berufsbetreuer übertragen.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Sonntag 20. Januar 2008 um 22:16 und abgelegt unter Aktuelles. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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