Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Rechtsprechung

Geplante Gesetzesänderung (Quelle: Spiegel Online 19. Mai 2004)

Passive Sterbehilfe soll straffrei werden

Ärzten in Deutschland ist passive Sterbehilfe bisher strikt verboten. Justizministerin Zypries will diese Vorschrift nach einem Zeitungsbericht jetzt ändern. Das Ministerium prüfe derzeit, wie der Verzicht auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen bei Todkranken, künftig eindeutig straffrei gestellt werden kann.

Berlin – Die vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe soll laut “Berliner Zeitung” eine Veränderung des Strafgesetzbuches vorschlagen. Dieter Lang, Jurist und Vertreter des Bundesverbands Verbraucherzentrale in der Arbeitsgruppe, sagte dem Blatt, das Expertengremium vertrete die Auffassung, dass der Artikel 216, der Tötung auf Verlangen und aktive Sterbehilfe als Straftat regelt, durch zwei Absätze ergänzt werden sollte.

Neben der passiven Sterbehilfe solle auch die indirekte Sterbehilfe durch Verabreichung hochdosierter Schmerzmittel straffrei sein. Bei schwer Krebskranken beispielsweise können starke Schmerzmittel zu Atemlähmung führen und damit den Tod des Patienten beschleunigen.

Auch das Betreuungsrecht solle nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe geändert werden, schrieb die “Berliner Zeitung”. Wenn sich der Betreuer etwa eines Komapatienten für den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheide, solle künftig nicht mehr die Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts notwendig sein. Voraussetzung sei aber, dass eine klare und eindeutige Patientenverfügung vorliege. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe wolle Bundesjustizministerin Brigitte Zypries Ende Juni vorstellen.

13.02.2003 – Vater kann künstliche Ernährung des Sohnes nicht einstellen lassen (Quelle: dpa)

OLG München weist entsprechende Klage zurück

Das Pflegepersonal eines 37 Jahre alten Koma-Patienten in Bayern muss dem Mann keine Sterbehilfe leisten. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) München heute die Berufungsklage vom Vater des Patienten zurückgewiesen (Az.: 3 U 5090/02). Der Vater hatte als Betreuer verlangt, das Pflegepersonal solle auf die künstliche Ernährung verzichten und seinem schwerst hirngeschädigten Sohn so einen «würdigen Tod» durch weitgehenden Flüssigkeitsentzug ermöglichen.

Der 37-Jährige liegt nach einem Selbstmordversuch seit viereinhalb Jahren im Wachkoma und wird in einem Pflegeheim in Kiefersfelden (Landkreis Rosenheim) versorgt. Der Vater beruft sich mit seiner Forderung auf einen vor Jahren vom Sohn klar zum Ausdruck gebrachten Patientenwillen. «Wenn ich einmal in einem irreversiblen Koma liegen sollte, müsst Ihr mich sterben lassen», soll der Sohn zu den Eltern gesagt haben. Allerdings liegt von ihm keine schriftliche Patientenverfügung mit klaren Fallkonstellationen vor.

Der Vater war mit seiner Forderung auf Unterlassen der künstlichen Ernährung bereits im Oktober 2002 vor dem Landgericht Traunstein gescheitert. Der 3. OLG-Zivilsenat bestätigte nun dessen Entscheidung und bejahte wie die erste Instanz «das Recht der Pflegekräfte auf Berücksichtigung ihrer Gewissensentscheidung». Demnach können sie zur Mitwirkung am Tod eines Patienten nicht gezwungen werden. Auf allgemeine Fragen der Sterbehilfe ging der Senat in seiner Entscheidung nicht ein.

«Wir bedauern dieses Urteil als Rückschlag im Kampf um das Selbstbestimmungsrecht der Patienten», erklärte Wolfgang Putz, der Anwalt des Vaters. «Denn das Selbstbestimmungsrecht des Pflegepersonals wird nun höher bewertet als das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.» Der Anwalt will die OLG-Entscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) anfechten.

Die Deutsche Hospiz Stiftung in Dortmund dagegen begrüßte das Urteil. Nur mit klarer schriftlicher Patientenverfügung dürfe eine künstliche Ernährung eingestellt werden, sagte Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Stiftung. «Vage mündliche Äußerungen dürfen nicht ausreichen, wenn es um Leben oder Tod geht.» Im Zweifel müsse die Entscheidung immer zu Gunsten des Lebens ausfallen.

Der Vater hatte den Sohn damals in dem privaten Heim für Rehabilitation und Pflege in Kiefersfelden untergebracht. Erst nach über drei Jahren hatte er die Einstellung der Ernährung durch eine Magensonde verlangt. Das Heim weigerte sich und berief sich dabei auf ethische Gründe. Es stellte dem Kläger frei, den Heimvertrag zu lösen und seinen Sohn anderweitig unterzubringen. Der zwischen dem Kläger und dem Heim geschlossene Vertrag «betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung für Andere hat», betonte der Vorsitzende OLG-Richter Peter Dillinger. Anwalt Putz hatte dagegen von einem Musterprozess gesprochen.

Kommentar (mcn): So bitter diese Entscheidung für den Koma-Patienten und seinen Vater vielleicht sein mag, sie ist auch meiner Ansicht nach zu begrüßen. Die Entscheidung sagt eindeutig nicht, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung widerrechtlich ist. Tenor der Entscheidung ist insoweit vielmehr, dass in diesem Einzelfall ein Pflege- und Betreuungsvertrag mit dem Heim geschlossen wurde, bei dem die Lebenserhaltung im Vordergrund stand. Hätte die Heimleitung gewusst, dass der Patient “zum schnellen Sterben” aufgenommen werden soll, hätte sie den Heimvertrag nicht geschlossen. Dem Vater steht es ja auch frei den Sohn in einem Heim unterzubringen, das dem Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug offener gegenüber stehen.

Das Gericht hat mit der Entscheidung auch die Patientenverfügung (Patiententestament) gestärkt. Wichtig ist, dass man seinen Willen schriftlich in einer solchen Verfügung niederlegt. 05.03.2003 MCN

Neue Entscheidung des OLG Frankfurt (Az:20 W 419/01) — (Quelle: 123recht.net)

Bei Abbruch der künstlichen Ernährung eines Komapatienten ist dessen mutmaßlicher Wille entscheidend
Entscheidung über lebensbeendende Maßnahmen gehört auch zum Aufgabenkreis des Betreuers

Der Abbruch der Ernährung durch eine Magensonde bei einem unheilbar hirngeschädigten Komapatienten kann nicht einfach ohne Anhörung des Vormundschaftsgerichts verweigert werden. Vielmehr kann der Betreuer mit einer vormundschaftlichen Genehmigung über den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen entscheiden, wenn von einer mutmaßlichen Einwilligung des betroffenen Patienten auszugehen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) und wies die gegensätzlichen Urteile der Vorinstanzen zurück. Das Urteil wurde bereits im November 2001 verkündet. (Az 20 W 419/01).

Die 85jährige Betroffene lebte aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms in einem Pflegeheim. Nach einer Operation wegen einer Schenkelhalsfraktur und einer zweiten Operation unter Vollnarkose erlangte sie das Bewusstsein nicht zurück und wird seitdem mittels einer Magensonde ernährt.

Der als Betreuer eingesetzte Ehemann beantragte die Einstellung der künstlichen Ernährung und begründete dies mit dem mutmaßlichen Willen seiner Ehefrau: Er und seine beiden Kinder könnten an Eides Statt versichern, dass seine Frau aufgrund früherer Äußerungen eine künstliche Lebenserhaltung ohne Aussicht auf ein Erwachen unbedingt ausgeschlossen hätte.

Der Antrag des Betreuers auf die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Abschaltung der künstlichen Ernährung wurde vom Amtsgericht und dann auch vom Landgericht Frankfurt abgewiesen. Über lebensbeendende Maßnahmen hätten Ärzte und Angehörige in eigener Verantwortung zu entscheiden, alles weitere sei vom Gesetzgeber zu regeln, was bisher aber nicht passiert sei. Der Betreuer jedenfalls könne nicht über den Abbruch der Ernährung entscheiden.

Das OLG wies die Vorinstanzen zurück und schlug sich auf die Seite des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits 1994 in einem ähnlichem Fall zu entscheiden hatte. Danach sei § 1904 BGB analog anzuwenden:

Die Entscheidung des Betreuers über den Abbruch der Ernährung bei irreversibel Hirngeschädigten bedürfe der Genehmigung vom Vormundschaftsgericht und der mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen.

Das Landgericht muss nun erneut über den Antrag des Betreuers befinden, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 20 W 224/98) hat am 15. Juli 1998 für Aufsehen gesorgt.


Das Gericht hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen bei einem Todkranken einstellen dürfen. Die Richter gaben in ihrem Urteil im Fall einer 85jährigen Komapatientin eine deutliche Antwort auf diese Frage. Demnach ist es dann statthaft, bestimmte lebensverlängernde Medikamente abzusetzen oder die künstliche Ernährung zu beenden, “wenn dies dem zuvor geäußerten und mutmaßlichen Willen” des Patienten entspricht und “ein bewusstes und selbstbewusstes Leben nicht mehr zu erwarten ist”. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann dürfen die Vormundschaftsgerichte Sterbehilfe für Komapatienten genehmigen.
Das OLG Frankfurt folgte in seinem Urteil weitgehend einer Entscheidung des BGH in einem Strafverfahren aus dem Jahre 1994. In dem sogenannten “Kempten Urteil” hatten die Bundesrichter festgestellt, dass der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend sei, wenn es darum gehe, die künstliche Ernährung einzustellen.

Durch das Urteil des OLG Frankfurt wurde das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung bekräftigt und die Bedeutung von Patientenverfügungen aufgewertet.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 1. Februar 2008 um 22:47 und abgelegt unter Aktuelles. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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