Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

indirekte Sterbehilfe

Indirekte Sterbehilfe liegt dann vor, wenn der Arzt einem Patienten, mit dessen Einvernehmen, eine sich täglich steigernde Dosis Morphium verabreicht und diese primär die Schmerzen lindert, aber das Risiko eines frühzeitigeren Todes birgt. Diese indirekte, auch echte Sterbehilfe genannt, ist nicht strafbar, da sie unter die Behandlung fällt, bei der die Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge auftritt.

Es herrscht ein Grundkonsens darüber, dass die indirekte Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten zulässig ist. Schließlich darf eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem tödlich Kranken nicht dadurch unzulässig werden, dass sie als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.
Die in Art. 1 GG verankerte Würde des Menschen und die in Art. 2 GG geschützte Freiheit der Person erklären die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem Willen des Patienten als ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht unter schwersten “Vernichtungsschmerzen” noch kurze Zeit länger leben zu müssen.

Auch die Kirchen stimmen der indirekten Sterbehilfe in engen Grenzen zu. Grundsätzlich dürfe das Sterben nicht künstlich verlängert werden. Die Kirchen halten die indirekte Sterbehilfe allerdings dann für sittlich bedenklich, wenn es nur darum gehe, Leid zu vermeiden. Sterben sei ein Teil des Lebens.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Freitag 1. Februar 2008 um 22:30 und abgelegt unter . Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

15 Kommentare über “indirekte Sterbehilfe”

  1. Prozess gegen Krebsärztin - Vorwurf der Tötung durch zu hohe Medikentendosierung - Patiententestament - Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Sterbehilfe - Neue Ethik schrieb:

    [...] Fällen zu hohe Dosierungen des Schmerzmittels Morphium verabreicht zu haben. Dies ist nur dann als indirekte Sterbehilfe straffrei, wenn die Dosierung des Schmerzmittels aufgrund der zunehmenden Schmerzen des Patienten [...]

  2. Metalfreak schrieb:

    Hallo erstmal, Ich weis ja nicht ob sies wusten aber, Ich bin euer Papst

  3. maria schrieb:

    also zuerst einmal, du hast 2 Fehler in deinem kurzen Satz.
    ok, das wars.
    cö.

  4. felix schrieb:

    maria tu ma nummer

  5. Pissy schrieb:

    Hallo Besserwisser, ich liebe solche Freaks wie dich. Willst du mit mir schlafen?

  6. mama schrieb:

    alors on danse….
    echt geile erklärung
    hat mir gut weitergeholfen xD
    Ich danke euch

  7. Sound Level XL schrieb:

    Dies ist ein sehr sinnvoller Beitrag

  8. Deine oma schrieb:

    Ich bin Euer Vater Mutter und meine Oma

  9. Anonymous schrieb:

    Ich weiß wirklich nicht, was diese Kommentare mit dem ernsten Thema Sterbehilfe zu tun haben… Jedenfalls stellt sich mir auch nach diesem Artikel immernoch die Frage, ob die indirekte Sterbehilfe im Hospiz einen Platz hat, oder nicht!?

  10. :) schrieb:

    Hey. (:

  11. Ténnis schrieb:

    Heeey
    danke hat mir weitergeholfen:)

  12. tennis schrieb:

    @Anonymous
    ehrlich gesagt weiß cih das auch nicht was diese kommentare mit dem thema zu tun haben.!
    und wie meinst du deine Frage?

  13. Irgendwer schrieb:

    Ich frage mich, wie solche Leute überhaupt an ein so ernstzunehmendes Theme kommen, aber egal. Um deine Frage zu beantworten, anonymous: Auf jeden Fall. Immerhin ist die Indirekte Sterbehilfe ein Teil der Sterbebegleitung. Im letzten Stadium des Menschen soll er sich wohl fühlen und dazu gehört eben auch die Schmerzlosigkeit.

  14. reader schrieb:

    @ anonymous: Hospiz gehört doch zur Sterbebegleitung, kann passieren dass die palliative Behandlung als Nebenwirkung einen frühzeitigen Tod zur Folge hat… aber ich glaube nicht dass indirekte Sterbehilfe dort zu verankern ist, es wird hier ja bewusst in Kauf genommen während es bei der Sterbebegleitung lediglich ein Risiko ist…

  15. ronny schrieb:

    wwww

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