Die Bundesärztekammer (www.bundesaerztekammer.de) hat im November 1998 ihre Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung erlassen.
Danach ist es Aufgabe des Arztes, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, sowie Leiden zu mindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.
Die Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht jedoch nicht unter allen Umständen. Es gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr indiziert sind, sondern Begrenzung geboten sein kann. Die Entscheidung hierzu darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden.
Auch wenn nur noch Symptombekämpfung stattfindet, muss eine Basisverpflegung des Patienten gewährleistet sein.
In den Grundsätzen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aktive Sterbehilfe verboten ist, selbst dann, wenn der Patient danach verlange. Der Arzt darf auch nicht zu einer Selbsttötung des Patienten beitragen.
Mit Zustimmung des Patienten – wobei der Patientenverfügung eine hohe Bedeutung eingeräumt wird – dürfen Maßnahmen zur Lebensverlängerung unterlassen oder abgebrochen werden.