Auch bei dieser Frage ist die Entscheidung des BGH in Zivilsachen zur Patientenverfügung (Beschluss vom 17. März 2003 – XII ZB 2/03) maßgebend.
Ist eine ärztliche Weiterbehandlung des Patienten nicht indiziert oder nicht mehr sinnvoll, ist für eine Einwilligung des Betreuers oder des Vormundschaftsgerichts kein Raum mehr. Daraus leite ich ab, dass Betreuer und Vormundschaftsgericht eine Weiterbehandlung gegen den Willen der Ärzte nicht erzwingen können. Bieten die Ärzte dagegen lebenserhaltende Maßnahmen an, dann kann der Betreuer solche Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verweigern. Das Vormundschaftsgericht muss bei seiner Entscheidung aber den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen berücksichtigen.
In einem weiteren Beschluss (BGH XII ZR 177/03) vom 08.06.2005 hat der BGH dies präzisiert und festgehalten, dass dem Pfleger keine eigene Entscheidungsbefugnis gegen ein von Betreuer und Arzt beschlossenes „Abschalten von Maschinen“, um den Patienten schmerzfrei sterben zu lassen, zustehe.