Eine gesetzliche Regelung für die Patientenverfügung besteht bislang nicht.
Die Patientenverfügung und der darin geäußerte Wille wurden jedoch schon mehrfach in der Rechtsprechung thematisiert.
Wegweisend war die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Patientenverfügung durch Beschluss vom 17. März 2003 (XII ZB 2/03). In diesem Beschluss hat der BGH die Bedeutung der Patientenverfügung unterstrichen in dem er wie folgt formulierte:
„Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.
Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.
Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen ‚Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen‘ des Betroffenen ‚korrigiert‘ werden, es sei denn, dass der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfasst.“
Der BGH führt sodann weiter aus:
„Sei – wie hier – für den Patienten ein Betreuer bestellt, so habe dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung könne der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts sei allerdings kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten werde – sei es dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sei. Die Entscheidungszuständigkeit der Vormundschaftsgerichte folge aber aus einer Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Bedürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten zu finden.“
Nun ist klargestellt, dass Betreuer, Ärzte und auch das Vormundschaftsgerichts dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen Rechnung tragen müssen. Ist eine ärztliche Weiterbehandlung des Patienten nicht indiziert oder nicht mehr sinnvoll, ist für eine Einwilligung des Betreuers oder des Vormundschaftsgerichts kein Raum mehr. Daraus kann abgeleitet werden, dass Betreuer und Vormundschaftsgericht eine Weiterbehandlung gegen den Willen der Ärzte nicht erzwingen können. Bieten die Ärzte dagegen lebenserhaltende Maßnahmen an, so kann der Betreuer solche Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verweigern. Das Vormundschaftsgericht muss bei seiner Entscheidung aber den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen berücksichtigen.
Das Bundesjustizministerium nimmt zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind, wie folgt Stellung:
“Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht – etwa in Form einer Patientenverfügung – auch dann nocht zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: “Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde”.
Diskrepanzen zwischen dem Bundesjustizministerium und der Bundesärztekammer scheinen aber weiterhin zu bestehen. So antwortet der Vorsitzende des Marburger Bundes, Herr Dr. Frank Ulrich Montgomery, auf die Aussage der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, „Die Patientenverfügung müsse für jedes Stadium der Krankheit Geltung haben.“ wie folgt: „Ich sehe das Verhungern und Verdursten lassen eines Menschen durch Entzug wirklich der basalsten Dinge, die jeder von uns braucht, wie die aktive Euthanasie. Und deswegen sage ich, dieser Fall, dass jemand sagt, nehmt mir Nahrung und Wasser weg bis ich sterbe, der wir in Deutschland nie eintreten“.
Festzuhalten ist, dass der Patientenverfügung bereits jetzt eine hohe rechtliche Bindungswirkung zukommt. Wie stark diese Bindungswirkung bei einer gesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung ausfallen wird, bleibt abzuwarten.