Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

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Prozess gegen Krebsärztin – Vorwurf der Tötung durch zu hohe Medikamentendosierung

Donnerstag 28. Februar 2008 von Michael C. Neubert

Der Ärztin wird vorgeworfen, in mindestens 8 Fällen zu hohe Dosierungen des Schmerzmittels Morphium verabreicht zu haben.
Dies ist nur dann als indirekte Sterbehilfe straffrei, wenn die Dosierung des Schmerzmittels aufgrund der zunehmenden Schmerzen des Patienten erhöht wird und die dadurch verursachte Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge eintritt. Dies muss jedoch dem Wunsch des Patienten entsprechen.

Die Staatsanwaltschaft wirft der Ärztin jedoch vor, dass die hohen Dosierungen des Schmermittels nicht medizinisch indiziert waren und eine Einwilligung der Patienten nicht vorlag.

Die Ermittlungen werden derzeit auf zahlreiche weitere Todesfälle ausgedehnt.

Quelle Spiegel Online

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Buchtipp: “Niemand muss ins Heim” von Christoph Lixenfeld

Dienstag 12. Februar 2008 von Michael C. Neubert

Wenn Mutter plötzlich schwer pflegebedürftig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Sie kommt in ein Heim oder die Angehörigen engagieren illegal eine Pflegekraft aus Osteuropa. Denn eine legale, praktikable und bezahlbare Möglichkeit der Rund-um-die-Uhr-Betreuung gibt es nicht.

Der Journalist Christoph Lixenfeld beschäftigt sich schon seit vielen Jahren mit dem Thema Altenpflege und hat dieses Buch geschrieben, weil er der Auffassung ist, dass beim Thema Pflege “einige Zusammenhänge zu wenig diskutiert werden“.

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Relaunch von Patiententestament.com

Montag 11. Februar 2008 von Michael C. Neubert

Die Seiten www.patiententestament.com bzw. www.betreuungsverfügung.de sind neu gestaltet worden – sie laufen jetzt unter WordPress auf dem Server der Firma www.move-elevator.de

Inhaltlich wurde die Seite nach meinem Beitrag für das Buch “Würdig leben bis zuletzt” ebenfalls leicht überarbeitet. Allerdings hätte ich gerne noch mehr inhaltliche Änderungen vorgenommen – die Vorhaben zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung verzögern sich jedoch offensichtlich.

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Elterliche Sorge für ein im Koma liegendes, schwerstbehindertes Kind

Montag 11. Februar 2008 von Michael C. Neubert

Bei minderjährigen Kindern haben die Eltern das Recht, für das Kind die Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung zu erklären oder zu verweigern. Sie dürfen für ihr Kind so entscheiden, wie sie auch über ihre eigene Behandlung entscheiden dürfen. Daher steht die Entscheidung, ob die künstliche Ernährung für ein schwerstbehindertes, irreversibel geschädigtes Kind abgebrochen werden darf, allein im Verantwortungsbereich der Eltern. Nur im Falle eines Sorgerechtsmissbrauch darf eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2007 – 1 UF 78/07

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Referentenentwurf zur Patientenverfügung – Überblick und Meinungen

Freitag 5. November 2004 von Michael C. Neubert

Am 05.11.2004 präsentierte Bundesjustizministerin Zypris den Referentenentwurf zur Stärkung der Patientenautonomie.
Diese Nachricht “überraschte” mich auf dem Weg nach Stuttgart zu einer Podiumsdiskussion über eben dieses Thema. Sehr erfreut über den recht weitreichenden Entwurf konnte ich um so heftiger mit MdB und Mitglied der Enquete-Kommision “Ethik und Recht der modernen Medizin”  Markus Grübel über die Eckpunkte der Vorlage diskutieren.

Der Referntentwurf enthält folgende Eckpunkte:

  • Fortgeltung der Patientenverfügung bei Einwilligungsunfähigkeit solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie widerrufen wurde
  • die Patientenverfügung bedarf keiner Befristung und keiner Form – d.h. der Patient kann seinen Willen jederzeit formfrei äußern, ändern und widerrufen
  • keine Beschränkung der Reichweite einer Patientenverfügung – der Patient soll auch dann eine Behandlung ablehnen können, wenn die Krankheit nicht irreversibel zum Tode führt – also auch dann wenn die Krankheit durch die Behandlung besieget werden kann oder dadurch der Tod weit hinausgeschoben wird
  • verboten bleibt weiterhin die aktive Sterbehilfe
  • die Verfügung muss durch den Betreuer bzw. Bevollmächtigten beachtet und durchgesetzt werden – er muss nicht selbst entscheiden, wenn die Patientenverfügun für die konkrete ärztliche Behandlung eine Regelung vorsieht, sondern für dessen Umsetzung sorgen und er soll, wenn die Patientenverfügung keine konkrete Regelung trifft, anhand des mutmaßlichen Willen entscheiden
  • Beteiligung des Vormundschaftsgerichts, wenn Unterlassen oder Abbruch der Behandlung zum Tod führen kann – das Vormundschaftsgericht muss nicht angerufen werden, wenn Arzt und Betreuer einheitlich entscheiden – eine Entscheidung des Betreuers oder Bevollmächtigten gegen den Arzt bedarf der vormundschaftlichen Genehmigung – das Vormundschaftsgericht kann auch jeder Dritte jederzeit anrufen

Von den Grünen und der FDP wird der Referententwurf grundsätzlich begrüßt.

Kritik kam wie zu erwarten von der Deutschen Hospzi-Stiftung. Sie kritisieren vorallem die Wirksamkeit von mündlichen Verfügungen.

Diese Kritik ist nicht ganz von der Hand zu weisen, da an einer durch Zeugen wiedergegebenen Willenserklärung des Patienten tatsächlich erhebliche Zweifel bestehen können. Allerdings würden strenge Formvorschriften die Autonomie des Patienten zu stark einschränken – er muss in jeder Situation seinen Willen wirksam äußern können – auch durch ein schlichtes “Nein” kurz vor dem Abbruch oder dem Beginn einer Behandlung. Bestehen Zweifel an der Aussage von Zeugen kann von jedem das Vormundschaftsgericht angrufen werden, was den Mißbrauch genügend vorbeugt.

Auch die Union fordert Änderungen am Gesetzentwurf. Sie bevorzugt den Vorschlag der Enquete-Kommission “Ethik und Recht der modernen Medizin”.

Danach soll die Reichweite der Patientenverfügung auf die Situationen beschränkt werden, in denen die Krankheit bereits einen irreversiblen tödlichen Krankheitsverlauf genommen hat. Ein Behandlungsabbruch bei Demenz oder Wachkoma soll danach nicht möglich sein, wenn der Patient in diesem Stadium noch lange leben könnte.

Durch diese Begrenzung der Wirksamkeit würde man die Autonomie der Patienten zu stark einschränken – ein Eingriff in die Grundrecht, der in keiner Weise gerechtfertigt ist.

Kritisiert wird auch die Formfreiheit – die Kommission möchte die Schriftform vorschreiben. Außerdem soll nach dem Willen der Kommission bei jeder Entscheidung das Vormundschaftsgericht angerufen werden.

Ich glaube hier wird die Leistungsfähigkeit der Vormundschaftsgerichte überschätzt – bereits jetzt existieren schätzungsweise über 7 Millionen Patientenverfügungen in Deutschland – Tendenz stark steigend. Vormundschaftliche Entscheidungen würden bei steigender Zahl viel Zeit benötigen – Zeit, die der Patient eventuell gegen seinen Willen in einem für ihn unertragbaren Zustand weiterleben muss.
Völlig ausreichend zur Sicherung vor Mißbrauch ist die vormundschaftliche Entscheidung, wenn das Gericht von Dritten angerufen wird. Besonders vorsichtig ist dabei die Meinung von Ärzten und Pflegepersonal zu beurteilen - schließlich verdienen sie mit der Behandlung und Pflege des Patienten und nicht mit dem Behandlungsabbruch ihr Geld und gerade aufgrund dieser Befürchtung, verfassen sehr viele eine Patientenverfügung.

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Enquete-Kommission schwächt Patientenverfügung

Freitag 24. September 2004 von Michael C. Neubert

Die Enquete-Kommission “Ethik und Recht der modernen Medizin” hat am 24.09.04 dem Bundestagspräsidenten einen Zwischenbericht  zur Patientenverfügung übergeben.
Im Gegensatz zu den Vorschlägen der Arbeitsgruppe des Bundesjustizministeriums und den  Richtlinien der Bundesärztekammer soll nach dem Zwischenbericht der Enquete-Kommission die Patientenverfügung nicht gestärkt werden – die Möglichkeit zu Behandlungsabbrüchen wird eingeschränkt.

Die Kommission fordert grundsätzlich eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung, was zu begrüßen ist.
Allerdings soll die Patientenverfügung nur dann gelten, wenn das Grundleiden des Patienten irreversibel tödlich ist. Dies bedeutet, dass lebensverlängernde Maßnahmen auch entgegen dem erklärten Willen des Patienten in einer Patientenverfügung durchgeführt werden sollen – etwa bei Wachkoma, Demenz oder bei religiös motivierten Behandlungsverboten. “Damit werden Patienten Zwangsbehandlungen gegen ihren erklärten Willen ausgeliefert”, so Flach und Kauch, Mitglieder der Kommission, die ein Sondervotum abgegeben haben.

Zudem hält die Enquete-Kommission entgegen früheren Plänen daran fest, das Vormundschaftsgericht bei der Umsetzung von Patientenverfügungen in jedem Fall einzuschalten.

Die Empfehlung der Kommission schränkt das Selbstbestimmungsrecht in nicht vertretbarem Maße ein.

Links:
Empfehlung der Enquete-Kommission als pdf
Artikel bei 123recht.net
Sondervotum

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Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ übergibt Abschlussbericht

Donnerstag 10. Juni 2004 von Michael C. Neubert

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Abschlussbericht der von ihr im September 2003 eingesetzten Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ entgegengenommen.

Die Arbeitsgruppe hat sich mit Fragen der Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverfügungen befasst. Der Bericht enthält neben Thesen und Empfehlungen an den Gesetzgeber im Betreuungs- und im Strafrecht auch Formulierungshilfen, die Bürgerinnen und Bürgern das Abfassen einer individuellen schriftlichen Patientenverfügung erleichtern.

„Dank des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts in der Medizin können wir heute schwerstkranken Menschen helfen. Für viele ist dies Hoffnung und Chance, andere fürchten sich vor einer Leidens- und Sterbensverlängerung. Diese Ängste nehmen wir ernst. Viele Menschen wollen ihr Selbstbestimmungsrecht mit einer Patientenverfügung für den Zeitpunkt absichern, in dem sie selbst nicht mehr entscheiden können. Patientinnen und Patienten, aber auch ihre Angehörigen, Ärztinnen und Ärzte wie Betreuerinnen und Betreuer brauchen Rechtssicherheit in einer solchen Situation. Wir werden deshalb die Anregung der Arbeitsgruppe aufgreifen und zügig einen Gesetzentwurf erarbeiten, um die Bedeutung der Patientenverfügung und die Rolle des Vormundschaftsgerichts im Betreuungsrecht klarzustellen. Zudem werden wir die Formulierungshilfen für Patientenverfügungen für Bürgerinnen und Bürger online und in Broschüren einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Dafür bietet der Abschlus! sbericht der Arbeitsgruppe eine gute Grundlage“, unterstrich Zypries. „Ich begrüße, dass sich die Arbeitsgruppe klar und unmissverständlich gegen aktive Sterbehilfe ausgesprochen hat. Weitergehende Anregungen, die strafrechtliche Rechtslage für die Fälle passiver und indirekter Sterbehilfe klarzustellen, habe ich mit Interesse zur Kenntnis genommen. Allerdings meine ich, dass bei ethisch und rechtlich so sensiblen Fragen wie der Begleitung Sterbender eine breite gesellschaftliche Debatte nötig ist, um abschließend beurteilen zu können, ob eine Klarstellung im Strafgesetzbuch notwendig ist und wie Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden können. In eine solche Debatte sollten auch die noch ausstehenden Ergebnisse der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Ethik und Recht der modernen Medizin“ einfließen. In jedem Fall halte ich es unabhängig vom Ausgang dieser Debatte für richtig und nötig, die Palliativmedizin zu einem wichtigen Bestandteil in der Ausbildung junger Medi! zinerinnen und Mediziner zu machen. Damit kann man sterbenskr! anken Me nschen einen würdevollen und schmerzarmen Tod erleichtern. In diesen Kontext gehört für mich auch der Ausbau des Hospizwesens, um Menschen in der Schlussphase ihres Lebens zu begleiten“, fügte Brigitte Zypries hinzu.

Ausgangspunkt für den Arbeitsauftrag der Arbeitsgruppe war der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. März 2003. Darin hatte der BGH die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ausdrücklich bekräftigt, aber auch Fragen zur Durchsetzbarkeit einer Patientenverfügung aufgeworfen. Der Senat hatte entschieden, dass bei Konflikten zwischen Arzt und Betreuer beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss. Gleichzeitig hatte er eine gesetzliche Klarstellung für wünschenswert erachtet.

Die im September 2003 aus Vertretern der Konferenzen der Justiz- und Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder sowie aus Interessenvertretern der Patienten, der Ärzteschaft, der Wohlfahrtspflege, der Hospizbewegung, einem Medizinethiker und Vertretern der beiden großen deutschen Kirchen zusammengesetzte Arbeitsgruppe wurde von dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof a.D. Klaus Kutzer geleitet. Durch die interdisziplinäre Zusammensetzung der Arbeitsgruppe sind unterschiedlichste Standpunkte und Interessen in den Bericht eingeflossen.

Den Bericht der Arbeitsgruppe im Volltext finden Sie unter www.bmj.bund.de.

Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe im Einzelnen:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D. Klaus Kutzer (Vorsitz)

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Vertreter: Herr Dieter Lang, Referent Pflege und kollektiver Verbraucherrechtsschutz im Fachbereich Gesundheit
und Ernährung

Gesamtverband des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes e.V.
Vertreter:
Herr Udo Schlitt, ehem. Leiter der Abteilung Gesundheit und Rehabilitation
Frau Jeannette Arenz, Leiterin der Abteilung Gesundheit und Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V.
Vertreter: Herr Gerd Schwonburg, Justitiar des AWO- Bundesverbandes

Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz zur Förderung von ambulanten, teilstationären und stationären Hospizen und Palliativmedizin e. V.
Vertreter:
Frau Gerda Graf, Vorsitzende, Geschäftsführerin der Wohnanlage Sophienhof, Niederzier;
Herr Benno Bolze, Mitglied;
Herr Dr. Jürgen Bickhardt, Mitglied

Humanistischer Verband Deutschlands e.V.
Vertreterin: Frau Gita Neumann, Bundesbeauftragte für Patientenverfügungen

Vormundschaftsgerichtstag e.V.
Vertreter:
Herr Vizepräsident des OLG a.D. Volker Lindemann, Vorsitzender
Herr Prof. Dr. Volker Lipp, Beisitzer im Vorstand

Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vertreterin:
Frau OKRin Dr. Renate Knüppel
Referentin für Lebens- und Umweltschutz

Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
Vertreterin:
Frau Dr. Ursula Beykirch
Leiterin des Bereichs Glaube und Bildung

Bundesärztekammer / Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vertreter:
Herr Univ.-Prof. Dr. med. Eggert Beleites
Präsident der Landesärztekammer Thüringen, Direktor der Universitäts- HNO- Klinik in Jena, Vorsitzender des Ausschusses der BÄK für ethische und med. jur. Grundsatzfragen

Frau Rechtsanwältin Ulrike Wollersheim
Justitiarin der Bundesärztekammer und der kassenärztlichen Bundesvereinigung

Herr Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio

Leitender Oberarzt des Interdisziplinären Zentrums für Palliativmedizin des Klinikums der Universität München – Großhadern

Herr Prof. Dr. med. H. Christof Müller-Busch

Abteilung für Anästhesiologie, Palliativmedizin und Schmerztherapie am Gemeinschaftskrankenhaus Havelhöhe, Universität Witten- Herdecke

Herr Dr. phil. Arnd T. May

Zentrum für Medizinische Ethik Bochum, Ruhr-Universität Bochum

Konferenz der Justizministerinnen und –minister
Vertreter:
Herr Ministerialrat Dr. Hans- Joachim Heßler
Frau Regierungsdirektorin Dr. Schobel (BY)
Herr Richter am Oberlandesgericht Dr. Andreas Jurgeleit
Herr Richter am Oberlandesgericht Herr Dr. Grüneberg

Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und –senatoren der Länder
Vertreterinnen:
Frau Ministerialrätin Elke Horn, Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein- Westfalen
Frau Gisela Bruns, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Gesundheit

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de

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Pressemitteilung des BGH zur Patientenverfügung

Donnerstag 10. April 2003 von Michael C. Neubert

Nr. 52/2003

Bundesgerichtshof zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen an einwilligungsunfähigen Patienten

 

Der jetzt 72-jährige Betroffene erlitt im November 2000 infolge eines Myocardinfarktes einen hypoxischen Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms. Seither wird er über eine PEG-(Magen-)Sonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihm ist nicht möglich. Der Sohn des Betroffenen, der zum Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis “Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, … Vertretung gegenüber … Einrichtungen (z.B. Heimen) …” bestellt wurde, verlangt, die künstliche Ernährung seines Vaters einzustellen, da eine Besserung des Zustandes seines Vaters nicht zu erwarten sei. Die Ehefrau und die Tochter des Betroffenen unterstützen diese Forderung. Der Betreuer verweist auf eine maschinenschriftliche und vom Betroffenen im November 1998 handschriftlich unterzeichnete Verfügung, in der es u.a. heißt:

 

“Für den Fall, daß ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich: Im Fall meiner irreversiblen Bewußtlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krankheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den Vorgang des Sterbens zu verlängern, will ich: – keine Intensivbehandlung, – Einstellung der Ernährung, …”.

 

Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe hatten zuvor ausgesprochen, daß die Einwilligung des Betreuers eines selbst nicht mehr entscheidungsfähigen, irreversibel hirngeschädigten Betroffenen in den Abbruch der Ernährung mittels einer PEG-(Magen-)Sonde anlog § 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verneint eine Genehmigungspflicht; es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Zustimmung bejaht. Er hat dabei zur Zulässigkeit lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen allgemein Stellung genommen und auch die Bedeutung sog. Patientenverfügungen unterstrichen:

 

Sei ein Patient einwilligungsunfähig und habe sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müßten lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspreche. Dies folge aus der Würde des Menschen, die es gebiete, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage sei. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden könne, beurteile sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln sei.

 

Sei - wie hier - für den Patienten ein Betreuer bestellt, so habe dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung könne der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts sei allerdings kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten werde - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sei. Die Entscheidungszuständigkeit der Vormundschaftsgerichte folge aber aus einer Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Bedürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten zu finden.

 

Beschluß vom 17. März 2003 - XII ZB 2/03

Karlsruhe, den 10. April 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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Pressemitteilung der Stiftung pro voluntate zur Gründung von deutsche-verfuegungszentrale.de

Dienstag 25. März 2003 von Michael C. Neubert

Presse-Mitteilungen der Stiftung pro voluntate

06.06.2002    deutsche-verfuegungszentrale.de in Dresden gegründet

Am 24. Mai 2002 hat die “deutsche-verfuegungszentrale.de” ihre Arbeit aufgenommen. Damit haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, von ihnen getroffene Vorsorgeregelungen wie Patienten- und Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Organverfügungen im Internet registrieren zu lassen. Als Konsequenz können sich per Zugangscode alle Kliniken und Vormundschaftsgerichte informieren, wer wo welches Vorsorgedokument hinterlegt hat.

Damit schließt dieses Dresdner Portal endlich die bisherige Lücke zwischen Patienten bzw. Betroffenen einerseits und den medizinisch/ rechtlich Verantwortlichen andererseits.

Die deutsche-verfuegungszentrale.de bietet als Problemlösung eine Online-Datenbank an: Hier kann jeder einem eng definierten Nutzerkreis (Kliniken, Ärzten, Gerichten) die Information darüber zugänglich machen, ob eine Verfügung/, Willenserklärung, Vollmacht etc. besteht, und wo sie hinterlegt ist (z. B. daheim, beim Anwalt, Notar, DRK, Dt. Hospizstiftung usw.).

Im Prinzip funktioniert diese übergeordnete Datenbank wie der Zentralruf der Autoversicherer. Und sie wird in Zukunft wesentlich dazu beitragen, dass die wichtigen Papiere auch zur rechten Zeit an die rechtlichen und medizinischen Entscheidungsträger gelangen. Andernfalls führen plötzlich gegen den Wunsch des Betroffenen Fremde im letzten Lebenskapitel Regie.

Wie groß der Handlungsbedarf auf dem Gebiet ist, veranschaulicht die Tatsache, dass

  • es schon heute in Deutschland 1,3 Millionen amtliche Betreuungen gibt, Tendenz steigend
  • die Bevölkerung statistisch immer älter wird mit zunehmend alleinstehenden Menschen
  • viele Todkranke in der Intensivmedizin leiden und lieber friedlich in Würde sterben würden  

Erst kürzlich hat der nordrhein-westfälische Justizminister Jochen Dieckmann im Hinblick auf die bevorstehende Reform des Betreuungsgesetzes ein Plädoyer für den Gebrauch der Vorsorgevollmacht gehalten (Pressekonferenz vom 10.04.2002 in Düsseldorf). Er forderte u.a. die Einrichtung einer zentralen Datei, die den Überblick über Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer solchen Vorauserklärung gewährt.

Allerdings ist im schwerfälligen Ministerialbereich eine schnelle Umsetzung eines solchen Konzepts nicht zu erwarten. Dagegen liegen bei der deutschen-verfuegungszentrale.de bereits alle technischen und strukturellen Voraussetzungen vor. Der wünschenswerte Erfolg dieser Plattform ist nun allein noch von ihrer allgemeinen Akzeptanz abhängig:
Derzeit werden Krankenhausverwaltungen und Vormundschaftsgerichte als die künftigen Anwender – auch im Hinblick auf Haftungsfragen und § 12 FGG – darauf verwiesen, dass unter www.deutsche-verfuegungszentrale.de die o. g. Abfrage erfolgen kann (bzw. muss!).

Auf der anderen Seite halten es nach einer entsprechenden Emnid-Umfrage ca. 80 Prozent der mündigen Bundesbürger für sinnvoll, vorsorglich zu bestimmen,

  • wem man sein persönliches Schicksal im Ernst- und Krankheitsfall anvertrauen würde
  • wer dann die Individualrechte in verlässlicher Weise für einen selbst wahrnehmen soll
  • ob man bei aussichtsloser medizinischer Prognose endlos an den Geräten hängen will
  • ob man, wenn nichts mehr geht, mit seinen Organen anderen das Leben retten möchte  

Dass dennoch nur etwa 7 Prozent der Befragten von den Möglichkeiten der Patienten-, Betreuungs- und Organverfügung sowie von der Vorsorgevollmacht Gebrauch machen, hängt nach Expertenmeinung nicht unwesentlich mit den Bedenken zusammen, ob die mit Mühe erstellten Dokumente im Ernstfall überhaupt auffindbar wären.

Liegt nämlich die Betreuungsverfügung für den Partner, den Sohn, den Bruder etc. in “irgendeiner Schublade”, bestellt der Richter in Unkenntnis dieser Tatsache gleichwohl einen Fremdbetreuer oder lässt der Arzt trotz Patientenverfügung den Betroffenen sich u. U. unnötig lange am Tropf quälen.

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Leitfaden für Ärzte und Patienten – herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Donnerstag 20. März 2003 von Michael C. Neubert

Leitfaden als pdf-Datei vom Bundesjustizministerium

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