Donnerstag 18. Juni 2009 von Michael C. Neubert
Der Bundestag heute ein Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung beschlossen. In dritter Lesung stimmten 317 von 566 Parlamentariern für einen Entwurf des Abgeordneten Stünkel (SPD), 217 waren dagegen, 5 enthielten sich. Nach dem nun beschlossenen Gesetz soll der Wille eines Patienten bei der Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden, die Gerichte sollen nur im Streitfall eingeschaltet werden.
Das Gesetz hat folgende Grundzüge:
- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Das Gesetz wird am 01.09.2009 in Kraft treten.
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Freitag 17. April 2009 von Michael C. Neubert
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Montag 9. Februar 2009 von Michael C. Neubert
Noch bevor heute Abend der italienische Senat ein Gesetzt beraten sollte, welches den Abbruch der künstlichen Ernährung bei Komapatienten verbieten sollte, ist Eluana Englaro, deren 20jähriges Koma-Schicksal Anlass des Gesetzentwurfes war, heute verstorben.
Es bleibt abzuwarten, ob nun dennoch über diesen Gesetzentwurf entschieden wird. Zuvor war Berlusconi mit einem Dekret am Widerstand von Staatspräsident Giorgio Napolitano gescheitert.
Mein Beileid dem mutigen Vater!
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Dienstag 27. Januar 2009 von Michael C. Neubert
Dem Bundestag liegen schon drei Entwürfe zur Patientenverfügung vor. Eine gute Zusammenfassung im beck-blog.
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Donnerstag 6. November 2008 von Michael C. Neubert
Zweiter Gruppenantrag zu Patientenverfügungen vorgestellt
Nach Beratungen in der Sommerpause haben sich die Abgeordneten-Gruppen um den bisherigen Entwurf Bosbach/Röspel/Winkler/Fricke und die Gruppe Göring-Eckardt/Terpe auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht geeinigt.
Die Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU/CSU), René Röspel (SPD), Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen) und Otto Fricke (FDP) stellen ihren Entwurf vor – sieht bei http://www.goering-eckardt.de
Der Entwurf sieht dabei unter anderem folgende Punkte vor:
- - Für Anordnungen über den Abbruch lebenserhaltender Behandlungen gelten besondere Voraussetzungen: In einer Patientenverfügung mit Beratung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung (unabhängig vom Krankheitsstadium) verbindlich angeordnet werden, wenn eine umfassende ärztliche Beratung vorausgegangen, dokumentiert und vom Notar mit der Patientenverfügung beurkundet und nicht älter als fünf Jahre oder bestätigt ist.
- - Auch in einer Patientenverfügung ohne Beratung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung verbindlich angeordnet werden für den Fall, dass eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit oder eine Situation vorliegt, in der der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird. Bei heilbaren Erkrankungen werden Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter durch eine Patientenverfügung ohne Beratung also nicht gezwungen, entgegen dem Patientenwohl eine Rettung oder lebenserhaltende Behandlung abzubrechen.
Ein Teil der Unterstützer des Entwurfs wird einen Änderungsantrag einbringen, der die Möglichkeit der verbindlichen Anordnung eines Behandlungsabbruchs für Fälle irreversiblen Bewusstseinsverlusts in einer einfachen Patientenverfügung aus dem Entwurf (§ 1901 b Abs. 3 Nr. 2) streicht. Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei irreversiblem Bewusstseinsverlust soll nach Ansicht dieser Abgeordneten nur aufgrund einer Patientenverfügung mit Beratung möglich sein.
- - Wünsche und Entscheidungen in einer Patientenverfügung sind nicht verbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden, bei deren Kenntnis der Betroffene vermutlich eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Schon jetzt behaupten viel Notare, eine Patientenverfügung bedürfe zwingend der notariellen Beurkundung, was nicht der Fall ist. Sollte der Vorschlag Gesetz werden, wird dies zunehmen, ohne dass dies wirklich der Sicherheit von Patienten und Ärzten dient. Ich halte eine ärztliche Aufklärung und Beratung für richtig, allerdings darf diese keine Voraussetzung dafür sein, dass der Wille des Patienten befolgt wird. Wie soll der Notar denn beglaubigen, dass der Patient ärztlich beraten wurde. Er selbst kann die Beratung nicht durchführen und wird auch nicht dabei sein können. Er kann also nur beglaubigen, dass der Patient einen “Beratungsschein” vom Arzt hat, auf dem sein Name steht – wie tatsächlich beraten wurde, weiß auch er nicht. Man kann sich die notarielle Beurkundung also sparen – erst recht die Wiederholung aller fünf Jahre.
Bei dem Gesetzesentwurf handelt es sich um einen weiteren Versuch, die freie Willensentscheidung der Patienten so weit wie möglich zu begrenzen – nur etwas besser verpackt als bei vorangegangenen Entwürfen.
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Freitag 26. September 2008 von Michael C. Neubert
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Donnerstag 26. Juni 2008 von Michael C. Neubert
Der Abgeordnete Markus Grübel, mit dem ich auch schon diskutiert habe, scheint sein katholisches Klientel für dumm zu halten – er traut den Menschen nicht zu, selbst über ihr Sterben und ihren Tod bestimmen zu können und will sie vor unwissenden Entscheidungen schützen. Der vermeintliche Experte zu diesem Thema der CDU/CSU gibt im Vergleich zu seinen Kollegen aller anderen Parteien (selbst der Linken) eine schlechte Figur ab – er polemisiert, schürt Ängste vor falschen und unklaren Verfügungen. Ähnlich seine Kollegin Klöckner, die gerade erwähnt, dass es zur Palliativmedizin keine Alternative gebe.
Letzlich geht es der CDU/CSU um eine effektive Beschränkung der Patientenverfügung. Der Patient soll nur dann bestimmen dürfen, dass lebenserhaltend Maßnahmen beendet werden, wenn er an einer irreversibel zum Tode führenden Krankheit leidet. Genau das widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht, an welches alle anderen Parteien appellieren. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten soll dort enden, wo er selbst nicht mehr entscheiden kann. Keiner möchte einem Patienten verbieten, Behandlungen abzulehnen, wenn er diesen Willen noch selbst verbindlich äußern kann. Wenn er aber seinen Willen nicht mehr äußern kann, weil er z.B. im Koma liegt, dann soll sein schriftlich niedergelegter Wille plötzlich nicht mehr gelten, zumindest dann nicht, wenn die akute Krankheit noch nicht zum Tod führt.
Zu einem Ergebnis kommt man wieder nicht – es kann also noch sehr sehr lange dauern, bis wir ein Patientenverfügungsgesetz bekommen.
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Donnerstag 26. Juni 2008 von Michael C. Neubert
Der Bundestag berät heute erstmals über das Patientenverfügungsgesetz.
Der Gesetzentwurf ist hier zu finden.
Wer mal reinhören möchte, dem sei die Live-Übertragung aus dem Plenarsaal empfohlen.
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Dienstag 18. März 2008 von Michael C. Neubert
Die schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas verwendt nicht mehr das verschreibungspflichtige Medikament Natriumpentobarbital sondern der “Patient” stülpt sich einen Plastiksack über den Kopf in den Helium eingeleitet wird . Dann inhalieren sie – und ersticken. Ein qualvoller Tod.
Da Heilium nicht verschreibungspflichtig ist, kann so die Mitwirkung eines Arztes umgangen werden. Fraglich ist, ob Dignitas nicht auch lieber mit Ärtzten zusammenarbeiten würde, aber keine dazu bereiten Ärzte findet.
Nach Frankreich ist nun auch in der Schweiz erneut eine heftige Diskussion um die Sterbehilfe ausgebrochen. Gefordert werde klare Regeln für die Sterbehilfe und ein entsprechendes Gesetz, nicht aber ein Verbot.
Dazu auch bei Spiegel Online
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Freitag 14. März 2008 von Michael C. Neubert
Darf ein Mensch sterben, weil ihm sein Leben unerträglich ist? In Frankreich ist die Diskussion um die aktive Sterbehilfe neu entbrannt. Vor einem Gericht in Dijon will Chantal Sébire, 52 Jahre alt, ihr Recht auf einen selbstbestimmten Tod erstreiten. Von ihren Kindern ließ sie sich am Donnerstag zum Tribunal de Grande Instance in Dijon bringen.
hr Anblick ist herzzerreißend. Nicht weil ihr Gesicht so entstellt ist, das wäre für Chantal Sébire kein Grund zu sterben, sondern weil man die Schmerzen ahnt. Madame Sébire, 52 Jahre alt, leidet so fürchterlich, dass sie nicht mehr leben will.
In einem Appell hat sie Staatspräsidenten Nicolas Sarkozy angefleht, dass ihr zum Tod verholfen werde. Sie hält es nicht mehr aus, selbst stärkste Medikamente bringen keine Linderung, unablässig wächst der Tumor. “Ich fühle mich buchstäblich aufgefressen vom Schmerz”, sagt sie.
Quelle: SZ
via Handakte
Nachtrag: siehe auch den umfangreichen Beitrag bei Spiegel Online
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