Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Zweck

Eigentlich wird durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuer durch das Vormundschaftsgericht verhindert.
Es kann aber passieren, dass man keinen geeigneten Bevollmächtigten findet bzw. keiner dazu bereit ist dieses Amt zu übernehmen oder der Fall eintritt, dass der bestellte Bevollmächtigte verhindert oder verstorben ist. In diesem Fall müsste das Vormundschaftsgericht dann einen gesetzlichen Betreuer bestellen.
Durch eine Betreuungsverfügung wird für den Fall, dass gem. § 1896 Abs. 1 BGB ein Betreuer zu bestellen ist, dem Vormundschaftsgericht ein verbindlicher Vorschlag zur Person des Betreuers unterbreitet. Adressat der Betreuungsverfügung ist daher das Vormundschaftsgericht, für den Fall, dass es einen Betreuer zu bestellen hat.

Dem Betreuer können im Rahmen der Betreuungsverfügung ebenso wie einem Bevollmächtigten Weisungen erteilt werden. Der dann vom Gericht bestellte Betreuer hat allerdings einen eigenen Beurteilungsspielraum für seine Entscheidungen – er muss sich an Wünsche des Betreuten nur halten, wenn diese dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen.

Für den Betreuer gilt ein erweiterter Genehmigungsvorbehalt durch das Vormundschaftsgericht. Er muss sich nicht nur wie der Bevollmächtigte Maßnahmen nach § 1906 BGB (Unterbringung) und den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen lassen, sondern auch Geschäfte gem. §§ 1821, 1822 BGB (Grundstücksgeschäfte, sonstige im Einzelfall genannte Geschäfte) nach § 1908 i BGB genehmigen lassen.

Trotz Vorliegen einer ergänzenden Patientenverfügung muss – nach bereits bei der Vorsorgevollmacht angeführtem BGH-Urteil – bei ärztlichen Behandlungen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder gesundheitlichen Schaden erleitet, das Vormundschaftsgericht um Genehmigung ersucht werden.

Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 21. Januar 2008 um 23:38 und abgelegt unter . Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

Kommentar schreiben