In der Betreuungsverfügung können Wünsche, Anregungen bezüglich der als Betreuer zu bestellenden Person geäußert werden. Hier kann eine ganz bestimmte Person benannt werden, aber auch ein beschränkter Personenkreis.
Es können sowohl mehrere Personen für jeweils unterschiedliche Aufgabenbereiche benannt werden – z.B. für die Vermögensfürsorge und die Gesundheitsfürsorge.
Es können auch mehrer Alternativvorschläge gemacht werden. Ebenso können bestimmte Personen von der Betreuerbestellung ausgeschlossen werden.
Einzelne in § 1987 Abs. 3 BGB genannte Personen sind als Betreuer ausgeschlossen, weil sie dem Betreuten zu nahe stehen (z.B. Mitarbeiter des Heims in dem der Betreute untergebracht ist).
Werden nahe Angehörige zu Betreuern bestellt, kann es zu einem Interessenskonflikt kommen, wenn diese auch gesetzliche Erben sind. Die Erbberechtigung ist aber kein gesetzlicher Ausschlussgrund und sollte nicht davon abhalten z.B. seine Kinder als Betreuer vorzuschlagen.
Die Betreuungsverfügung kann auch Wünsche und Anweisungen an den Betreuer enthalten, wie dieser in bestimmten Situationen zu entscheiden hat. Zum Beispiel hinsichtlich der Art und Weise der Unterbringung.
Der Betreuer hat die Befugnisse wie ein gesetzlicher Vertreter, er vertritt den betreuten gerichtlich und außergerichtlich.