Es besteht kein Formzwang für die Betreuungsverfügung. Die Schriftform ist aber nicht nur zweckmäßig sondern aus Beweisgründen unerlässlich.
Beim Verfassen der Betreuungsverfügung muss der Verfasser nicht zwingend mehr geschäftsfähig sein, da es sich nur um Wünsche und Vorschläge handelt.
Die Betreuungsverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie dem Vormundschaftsgericht unverzüglich bei Eintritt des Betreuungsfalls zugeleitet werden kann.
Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche und Vorschläge können beliebig geändert werden, auch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.