Der Betreute kann seine Wünsche und Anregungen hinsichtlich der Betreuung jederzeit ändern, ist also nicht an die einmal in der Betreuungsverfügung niedergelegten Bestimmungen gebunden.
Das Vormundschaftsgericht ist grundsätzlich an den Wunsch des Verfügenden gebunden. Nur wenn der Vorgeschlagene nicht zur Übernahme des Amtes bereit ist, eine nach § 1897 Abs. 3 BGB ausgeschlossene Person ist oder die Bestellung nicht dem Wohl des Betreuten dient, kann das Vormundschaftsgericht einen anderen Betreuer bestellen und ist in seiner Entscheidung frei.
Der Betreuer ist frei in seiner Entscheidung, ob eine gewünschte Maßnahme dem Wohl des Betreuten zuwider läuft oder nicht. Er hat sich dabei aber auch an den vom Betreuten aufgestellten subjektiven Maßstäben zu orientieren.
Hat der Betreute gleichzeitig eine Patientenverfügung errichtet, so hat der Betreuer sich an die dort festgelegten Wünsche zu halten.
Die Patientenverfügung für den behandelnden Arzt ist gleichzeitig eine Betreuungsverfügung, die den Betreuer verpflichtet anhand der vorgegebenen Leitlinien und Grundsätzen zu entscheiden.