Neuer Gesetzentwurf zur Patientenverfügung
Donnerstag 6. November 2008 von Michael C. Neubert
Zweiter Gruppenantrag zu Patientenverfügungen vorgestellt
Nach Beratungen in der Sommerpause haben sich die Abgeordneten-Gruppen um den bisherigen Entwurf Bosbach/Röspel/Winkler/Fricke und die Gruppe Göring-Eckardt/Terpe auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht geeinigt.
Die Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU/CSU), René Röspel (SPD), Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen) und Otto Fricke (FDP) stellen ihren Entwurf vor – sieht bei http://www.goering-eckardt.de
Der Entwurf sieht dabei unter anderem folgende Punkte vor:
- - Für Anordnungen über den Abbruch lebenserhaltender Behandlungen gelten besondere Voraussetzungen: In einer Patientenverfügung mit Beratung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung (unabhängig vom Krankheitsstadium) verbindlich angeordnet werden, wenn eine umfassende ärztliche Beratung vorausgegangen, dokumentiert und vom Notar mit der Patientenverfügung beurkundet und nicht älter als fünf Jahre oder bestätigt ist.
- - Auch in einer Patientenverfügung ohne Beratung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung verbindlich angeordnet werden für den Fall, dass eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit oder eine Situation vorliegt, in der der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird. Bei heilbaren Erkrankungen werden Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter durch eine Patientenverfügung ohne Beratung also nicht gezwungen, entgegen dem Patientenwohl eine Rettung oder lebenserhaltende Behandlung abzubrechen.
Ein Teil der Unterstützer des Entwurfs wird einen Änderungsantrag einbringen, der die Möglichkeit der verbindlichen Anordnung eines Behandlungsabbruchs für Fälle irreversiblen Bewusstseinsverlusts in einer einfachen Patientenverfügung aus dem Entwurf (§ 1901 b Abs. 3 Nr. 2) streicht. Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei irreversiblem Bewusstseinsverlust soll nach Ansicht dieser Abgeordneten nur aufgrund einer Patientenverfügung mit Beratung möglich sein.
- - Wünsche und Entscheidungen in einer Patientenverfügung sind nicht verbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden, bei deren Kenntnis der Betroffene vermutlich eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Schon jetzt behaupten viel Notare, eine Patientenverfügung bedürfe zwingend der notariellen Beurkundung, was nicht der Fall ist. Sollte der Vorschlag Gesetz werden, wird dies zunehmen, ohne dass dies wirklich der Sicherheit von Patienten und Ärzten dient. Ich halte eine ärztliche Aufklärung und Beratung für richtig, allerdings darf diese keine Voraussetzung dafür sein, dass der Wille des Patienten befolgt wird. Wie soll der Notar denn beglaubigen, dass der Patient ärztlich beraten wurde. Er selbst kann die Beratung nicht durchführen und wird auch nicht dabei sein können. Er kann also nur beglaubigen, dass der Patient einen “Beratungsschein” vom Arzt hat, auf dem sein Name steht – wie tatsächlich beraten wurde, weiß auch er nicht. Man kann sich die notarielle Beurkundung also sparen – erst recht die Wiederholung aller fünf Jahre.
Bei dem Gesetzesentwurf handelt es sich um einen weiteren Versuch, die freie Willensentscheidung der Patienten so weit wie möglich zu begrenzen – nur etwas besser verpackt als bei vorangegangenen Entwürfen.
Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 6. November 2008 um 21:37 und abgelegt unter Aktuelles. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.
Donnerstag 6. November 2008 um 21:43
[...] Siehe bei patiententestament.com [...]
Dienstag 27. Januar 2009 um 10:19
Alle Entwürfe führen in der Sache nicht weiter.
Sowohl die Beratung durch den Arzt, als auch die notarielle Beurkundung sind reine Formalien, die dem betroffenen Patienten nicht weiterhelfen. Ein Mißbrauch mit Patientenverfügungen besteht nicht. Die Rechtsprechung des BGH ist für eventuelle Fälle lebensbeendender Maßnahmen ausreichen. Diese Situationen sind außergewöhnlich. Auch ein Gesetz führt nichtzu einer Rechtssicherheit, weil sich die Voraussetzungen nicht verallgemeinern lassen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Menschen, die sichfür eine Patientenverfügung entscheiden, sich mit der Materie auseinandersetzen. Sie sprechen mit ihrem Arzt, Rechtsanwalt oder Notar. Gleich wie der Gesetzestext formuliert wird, er kann das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht begründen. Es wird auch dann immer Auffassungen geben, die bekunden, die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Wo führt das Gesetz zur Rechtssicherheit? Entaxheiden ist der Verantwortungsvolle Umgang der Arzte und Bevollmächtigten mit der Patientenverfügung.