Elterliche Sorge für ein im Koma liegendes, schwerstbehindertes Kind
Montag 11. Februar 2008 von Michael C. Neubert
Bei minderjährigen Kindern haben die Eltern das Recht, für das Kind die Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung zu erklären oder zu verweigern. Sie dürfen für ihr Kind so entscheiden, wie sie auch über ihre eigene Behandlung entscheiden dürfen. Daher steht die Entscheidung, ob die künstliche Ernährung für ein schwerstbehindertes, irreversibel geschädigtes Kind abgebrochen werden darf, allein im Verantwortungsbereich der Eltern. Nur im Falle eines Sorgerechtsmissbrauch darf eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2007 – 1 UF 78/07
Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 11. Februar 2008 um 21:49 und abgelegt unter Aktuelles. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.