Patiententestament

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Sterbehilfe – Neue Ethik

Archiv für November, 2004

Referentenentwurf zur Patientenverfügung – Überblick und Meinungen

Freitag 5. November 2004 von Michael C. Neubert

Am 05.11.2004 präsentierte Bundesjustizministerin Zypris den Referentenentwurf zur Stärkung der Patientenautonomie.
Diese Nachricht “überraschte” mich auf dem Weg nach Stuttgart zu einer Podiumsdiskussion über eben dieses Thema. Sehr erfreut über den recht weitreichenden Entwurf konnte ich um so heftiger mit MdB und Mitglied der Enquete-Kommision “Ethik und Recht der modernen Medizin”  Markus Grübel über die Eckpunkte der Vorlage diskutieren.

Der Referntentwurf enthält folgende Eckpunkte:

  • Fortgeltung der Patientenverfügung bei Einwilligungsunfähigkeit solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie widerrufen wurde
  • die Patientenverfügung bedarf keiner Befristung und keiner Form – d.h. der Patient kann seinen Willen jederzeit formfrei äußern, ändern und widerrufen
  • keine Beschränkung der Reichweite einer Patientenverfügung – der Patient soll auch dann eine Behandlung ablehnen können, wenn die Krankheit nicht irreversibel zum Tode führt – also auch dann wenn die Krankheit durch die Behandlung besieget werden kann oder dadurch der Tod weit hinausgeschoben wird
  • verboten bleibt weiterhin die aktive Sterbehilfe
  • die Verfügung muss durch den Betreuer bzw. Bevollmächtigten beachtet und durchgesetzt werden – er muss nicht selbst entscheiden, wenn die Patientenverfügun für die konkrete ärztliche Behandlung eine Regelung vorsieht, sondern für dessen Umsetzung sorgen und er soll, wenn die Patientenverfügung keine konkrete Regelung trifft, anhand des mutmaßlichen Willen entscheiden
  • Beteiligung des Vormundschaftsgerichts, wenn Unterlassen oder Abbruch der Behandlung zum Tod führen kann – das Vormundschaftsgericht muss nicht angerufen werden, wenn Arzt und Betreuer einheitlich entscheiden – eine Entscheidung des Betreuers oder Bevollmächtigten gegen den Arzt bedarf der vormundschaftlichen Genehmigung – das Vormundschaftsgericht kann auch jeder Dritte jederzeit anrufen

Von den Grünen und der FDP wird der Referententwurf grundsätzlich begrüßt.

Kritik kam wie zu erwarten von der Deutschen Hospzi-Stiftung. Sie kritisieren vorallem die Wirksamkeit von mündlichen Verfügungen.

Diese Kritik ist nicht ganz von der Hand zu weisen, da an einer durch Zeugen wiedergegebenen Willenserklärung des Patienten tatsächlich erhebliche Zweifel bestehen können. Allerdings würden strenge Formvorschriften die Autonomie des Patienten zu stark einschränken – er muss in jeder Situation seinen Willen wirksam äußern können – auch durch ein schlichtes “Nein” kurz vor dem Abbruch oder dem Beginn einer Behandlung. Bestehen Zweifel an der Aussage von Zeugen kann von jedem das Vormundschaftsgericht angrufen werden, was den Mißbrauch genügend vorbeugt.

Auch die Union fordert Änderungen am Gesetzentwurf. Sie bevorzugt den Vorschlag der Enquete-Kommission “Ethik und Recht der modernen Medizin”.

Danach soll die Reichweite der Patientenverfügung auf die Situationen beschränkt werden, in denen die Krankheit bereits einen irreversiblen tödlichen Krankheitsverlauf genommen hat. Ein Behandlungsabbruch bei Demenz oder Wachkoma soll danach nicht möglich sein, wenn der Patient in diesem Stadium noch lange leben könnte.

Durch diese Begrenzung der Wirksamkeit würde man die Autonomie der Patienten zu stark einschränken – ein Eingriff in die Grundrecht, der in keiner Weise gerechtfertigt ist.

Kritisiert wird auch die Formfreiheit – die Kommission möchte die Schriftform vorschreiben. Außerdem soll nach dem Willen der Kommission bei jeder Entscheidung das Vormundschaftsgericht angerufen werden.

Ich glaube hier wird die Leistungsfähigkeit der Vormundschaftsgerichte überschätzt – bereits jetzt existieren schätzungsweise über 7 Millionen Patientenverfügungen in Deutschland – Tendenz stark steigend. Vormundschaftliche Entscheidungen würden bei steigender Zahl viel Zeit benötigen – Zeit, die der Patient eventuell gegen seinen Willen in einem für ihn unertragbaren Zustand weiterleben muss.
Völlig ausreichend zur Sicherung vor Mißbrauch ist die vormundschaftliche Entscheidung, wenn das Gericht von Dritten angerufen wird. Besonders vorsichtig ist dabei die Meinung von Ärzten und Pflegepersonal zu beurteilen - schließlich verdienen sie mit der Behandlung und Pflege des Patienten und nicht mit dem Behandlungsabbruch ihr Geld und gerade aufgrund dieser Befürchtung, verfassen sehr viele eine Patientenverfügung.

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